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   KG, 07.03.1991 - 1 W 3124/88   

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KG, 07.03.1991 - 1 W 3124/88 (https://dejure.org/1991,2585)
KG, Entscheidung vom 07.03.1991 - 1 W 3124/88 (https://dejure.org/1991,2585)
KG, Entscheidung vom 07. März 1991 - 1 W 3124/88 (https://dejure.org/1991,2585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anmeldung; Anmeldungsbefugnis; Testamentsvollstrecker; Handelsregister; Gesellschaft; Kommanditist; Tod; Erben

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 835
  • FamRZ 1991, 1109
  • BB 1991, 1283
  • DB 1991, 1066
  • Rpfleger 1991, 318
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.11.1956 - II ZR 222/55

    Erbrecht bei offener Handelsgesellschaft

    Auszug aus KG, 07.03.1991 - 1 W 3124/88
    Wenn - wie hier - der Kommanditanteil aus dem gesamthänderisch gebundenen übrigen Nachlaß von vornherein ausgegliedert ist und auch bei Vorhandensein mehrerer Erben im Wege der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar auf den - oder entsprechend geteilt - auf die Erben übergeht, die nach der letztwilligen Verfügung und dem Gesellschaftsvertrag zum Nachfolger bestimmt sind (BGH aaO., ferner BGHZ 22, 186/191 ff.; 68, 225/237; 91, 132/135; 98, 48/50 f.), besteht keine Befugnis des nur mit der Abwicklung des Nachlasses betrauten Testamentsvollstreckers, anstelle der Gesellschafter/Erben dafür zu sorgen, daß diese Zuordnung im Handelsregister verlautbart wird.
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75

    Auslegung von (qualifizierten) Nachfolgeklauseln

    Auszug aus KG, 07.03.1991 - 1 W 3124/88
    Wenn - wie hier - der Kommanditanteil aus dem gesamthänderisch gebundenen übrigen Nachlaß von vornherein ausgegliedert ist und auch bei Vorhandensein mehrerer Erben im Wege der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar auf den - oder entsprechend geteilt - auf die Erben übergeht, die nach der letztwilligen Verfügung und dem Gesellschaftsvertrag zum Nachfolger bestimmt sind (BGH aaO., ferner BGHZ 22, 186/191 ff.; 68, 225/237; 91, 132/135; 98, 48/50 f.), besteht keine Befugnis des nur mit der Abwicklung des Nachlasses betrauten Testamentsvollstreckers, anstelle der Gesellschafter/Erben dafür zu sorgen, daß diese Zuordnung im Handelsregister verlautbart wird.
  • BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89

    Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei

    Auszug aus KG, 07.03.1991 - 1 W 3124/88
    Die Verwaltungsbefugnis des Abwicklungstestamentsvollstreckers kann sich nur auf die aus der Kommanditbeteiligung abzuleitenden übertragbaren Vermögensrechte erstrecken, die nach der Rechtspr. des BGH nicht aus dem gesamthänderisch gebundenen Nachlaß ausgegliedert werden (BGHZ 108, 187/192 - DRsp II (210) 361 a).
  • BGH, 30.04.1984 - II ZR 293/83

    Fortbestand der OHG trotz Nachlasskonkurses eines Gesellschafter-Erben

    Auszug aus KG, 07.03.1991 - 1 W 3124/88
    Wenn - wie hier - der Kommanditanteil aus dem gesamthänderisch gebundenen übrigen Nachlaß von vornherein ausgegliedert ist und auch bei Vorhandensein mehrerer Erben im Wege der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar auf den - oder entsprechend geteilt - auf die Erben übergeht, die nach der letztwilligen Verfügung und dem Gesellschaftsvertrag zum Nachfolger bestimmt sind (BGH aaO., ferner BGHZ 22, 186/191 ff.; 68, 225/237; 91, 132/135; 98, 48/50 f.), besteht keine Befugnis des nur mit der Abwicklung des Nachlasses betrauten Testamentsvollstreckers, anstelle der Gesellschafter/Erben dafür zu sorgen, daß diese Zuordnung im Handelsregister verlautbart wird.
  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 155/84

    Zugehörigkeit eines auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen

    Auszug aus KG, 07.03.1991 - 1 W 3124/88
    Wenn - wie hier - der Kommanditanteil aus dem gesamthänderisch gebundenen übrigen Nachlaß von vornherein ausgegliedert ist und auch bei Vorhandensein mehrerer Erben im Wege der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar auf den - oder entsprechend geteilt - auf die Erben übergeht, die nach der letztwilligen Verfügung und dem Gesellschaftsvertrag zum Nachfolger bestimmt sind (BGH aaO., ferner BGHZ 22, 186/191 ff.; 68, 225/237; 91, 132/135; 98, 48/50 f.), besteht keine Befugnis des nur mit der Abwicklung des Nachlasses betrauten Testamentsvollstreckers, anstelle der Gesellschafter/Erben dafür zu sorgen, daß diese Zuordnung im Handelsregister verlautbart wird.
  • OLG München, 07.07.2009 - 31 Wx 115/08

    Testamentsvollstreckung: Befugnis des Abwicklungsvollstreckers zur Anmeldung

    Wenn hingegen nur eine Abwicklungsvollstreckung vorliegt, ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht befugt, anstelle des oder der Erben-Gesellschafter den Übergang des Kommanditanteils auf sie zum Handelsregister anzumelden (KG OLGZ 1991, 261 = NJW-RR 1991, 835).

    Etwas anderes gilt allerdings für die aus der Kommanditbeteiligung abzuleitenden übertragbaren Vermögensrechte, die nach der Rechtsprechung nicht aus dem gesamthänderisch gebundenen übrigen Nachlass ausgegliedert werden (BGHZ 108, 187/192; KG OLGZ 1991, 261/265).

    Insoweit reicht, wie ebenfalls bereits das Kammergericht überzeugend ausgeführt hat (KG OLGZ 1991, 261/266 f.), das vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis.

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16

    Handelsregisterliche Behandlung und Anmeldung des Übergangs einer

    Da nach dem Gesetz der Regeltyp die Abwicklungsvollstreckung ist, wird in einem Zeugnis nicht diese vermerkt, sondern nur eine Sonderform angegeben, etwa nach § 2209 BGB; enthält ein Zeugnis keine Angaben, kommt damit zum Ausdruck, dass dem Testamentsvollstrecker nur die nach dem Regeltyp der Abwicklungsvollstreckung mit seinem Amt verbundenen Aufgaben und Befugnisse (§§ 2203-2206 BGB) zukommen (eingehend KG NJW-RR 1991, 835 ff; ferner OLG Hamm NZG 2011, 437 f).
  • KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99

    Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft -

    Durch die vorbezeichneten Urkunden, die neben der Rechtsstellung der Beteiligten als Testamentsvollstreckerin deren Bestehen als Dauertestamentsvollstreckung - auch in Bezug auf den Kommanditanteil des Erblassers - bezeugen, wird lediglich die bestehende Befugnis der Beteiligten zur Anmeldung des durch den Tod des Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsels anstelle der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, nachgewiesen (vgl. BGHZ 108, 187/190; Senat OLGZ 1991, 261/264).
  • KG, 12.11.2002 - 1 W 462/01

    Nachweis der Erbfolge in Kommanditanteil durch Erbschein auch bei

    Denn das von den Beteiligten eingereichte Testamentsvollstreckerzeugnis vom 22.September 1999 bezeugt gemäß §§ 2368 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 2353 BGB nur ihre Rechtsstellung als Testamentsvollstrecker, nämlich ihre wirksame Ernennung sowie den Umfang ihrer Befugnisse über den Nachlass, die entsprechend der Anordnung der Erblasserin im Testament vom 5.August 1998 auf die Auseinandersetzung des Nachlasses beschränkt sind (s.a. zum Umfang der Anmeldebefugnis des bloßen Abwicklungsvollstreckers Senat OLGZ 1991, 261/265 m.w.N.).
  • KG, 15.12.2022 - 22 W 55/22

    Voraussetzungen für Vorliegen einer Dauertestamentsvollstreckung

    a) Eine Anmeldebefugnis der Testamentsvollstrecker für die durch Sondererbfolge zu Kommanditisten gewordenen Erben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn für den betreffenden Kommanditanteil eine Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 S. 1 BGB angeordnet ist (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89 -, BGHZ 108, 187-199, Rn. 6, juris; Kammergericht, Beschluss vom 7. März 1991 - 1 W 3124/88 -, Rn. 13, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 - I-3 Wx 90/16, 3 Wx 90/16 -, Rn. 37, juris).

    Ob der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung im Sinne von § 2209 Satz 1 Hs. 2 BGB angeordnet hat, ist dabei dem Testamentsvollstreckerzeugnis gemäß § 2368 BGB zu entnehmen (Kammergericht, Beschluss vom 7. März 1991 - 1 W 3124/88 -, Rn. 13, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 - I-3 Wx 90/16, 3 Wx 90/16 -, Rn. 37, juris).

  • OLG Köln, 09.09.2004 - 2 Wx 22/04

    Nachweis der Rechtsnachfolge für Kommanditisten durch Erbschein auch bei

    Durch diese Urkunde, die neben der Rechtsstellung des Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker deren Bestehen als Dauertestamentsvollstreckung bezeugt, wird lediglich die bestehende Befugnis zur Anmeldung des durch den Tod des Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsels nachgewiesen (vgl. BGHZ 108, 187 [190]; KG, OLGZ 1991, 261 [264]; KG, FGPrax 2000, 249 [260]).
  • KG, 14.12.2022 - 22 W 55/22

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Keine Umdeutung

    a) Eine Anmeldebefugnis der Testamentsvollstrecker für die durch Sondererbfolge zu Kommanditisten gewordenen Erben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn für den betreffenden Kommanditanteil eine Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 S. 1 BGB angeordnet ist (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89 -, BGHZ 108, 187 -199, Rn. 6, juris; Kammergericht, Beschluss vom 7. März 1991 - 1 W 3124/88 -, Rn. 13, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 - I-3 Wx 90/16, 3 Wx 90/16 -, Rn. 37, juris).

    Ob der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung im Sinne von § 2209 Satz 1 Hs. 2 BGB angeordnet hat, ist dabei dem Testamentsvollstreckerzeugnis gemäß § 2368 BGB zu entnehmen (Kammergericht, Beschluss vom 7. März 1991 - 1 W 3124/88 -, Rn. 13, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 - I-3 Wx 90/16, 3 Wx 90/16 -, Rn. 37, juris).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.1995 - 7 U 166/94

    Vergütung des Testamentsvollstreckers

    Es ist umstritten, ob dann, wenn sich eine Testamentsvollstreckung, was nach neuerer Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGHZ 108, 187 = DNotZ 1990, 183 = MittRhNotK 1989, 219 ; ebenso Senat OLGZ 1991, 261 ), auf einen Kommanditanteil erstreckt, mit der Eintragung der Erben des Kommanditisten im Handelsregister zugleich ein Heft Nr. 6 âEUR¢ MittRhNotK .

    v. § 2197 BGB , Rn. 11; offengelassen bei BGHZ 108, 187, 190 = DNotZ 1990, 183 = MittRhNotK 1989, 219 und Senat OLGZ 1991, 261).

  • OLG Hamm, 07.12.2010 - 15 W 636/10

    Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels

    Da sich der Übergang des Kommanditanteils auf die Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers vollzieht, ist für eine Verwaltung des Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker kein Raum, so dass die Befugnis des Testamentsvollstreckers entfällt, die Beteiligung an der Gesellschaft als Teil des Nachlasses unter den Miterben auseinanderzusetzen und bis dahin zu verwalten (KG OLGZ 1991, 261 = NJW-RR 1991, 835 = FamRZ 1991, 1109 = Rpfleger 1991, 318; OLG München NJW-RR 2010, 15 = FamRZ 2010, 330 = Rpfleger 2009, 567).
  • KG, 09.12.2014 - 1 W 266/14

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

    Enthält ein Zeugnis aber insoweit keine Angaben, so kommt damit zum Ausdruck, dass dem Testamentsvollstrecker die Befugnisse nach §§ 2203 bis 2206 BGB zustehen, also die nach dem gesetzlichen Regeltyp mit seinem Amt verbundenen Befugnisse, aber auch nur diese, also nicht die eines Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckers im Sinne des § 2209 BGB (Senat, Beschluss vom 7. März 1991 - 1 W 3124/88 - OLGZ 1991, 261, 267; J. Mayer, Münchener Kommentar, BGB 6. Aufl., § 2368, Rdnr. 35; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2368, Rdnr. 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 3464).
  • OLG Zweibrücken, 06.10.1997 - 3 W 166/97

    Formvorschriften beim Testament

  • OLG Frankfurt, 15.04.2019 - 20 W 41/18

    Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister

  • KG, 28.05.2021 - 19 W 26/21

    Auslegung eines Testaments im Sinne einer rechtlichen zulässigen

  • KG, 04.07.1995 - 1 W 5374/92

    Keine Eintragung der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Handelsregister

  • BayObLG, 04.06.1992 - 1Z BR 33/92

    Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Einsetzung eines

  • KG, 25.05.2021 - 19 W 26/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Einziehung eines

  • LG Berlin, 01.10.2002 - 102 T 85/02
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